Betriebliche Altersvorsorge
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Definition

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein System der Altersvorsorge, das von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer angeboten wird. Es handelt sich um eine ergänzende Form der Altersvorsorge, die neben der gesetzlichen Rente und der privaten Altersvorsorge genutzt werden kann.

Die betriebliche Altersvorsorge ist gesetzlich geregelt und wird durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) reguliert. Arbeitgeber haben die Pflicht, ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitnehmer haben das Recht, sich an der betrieblichen Altersvorsorge zu beteiligen, und können bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge mitnehmen.

Durchführungswege

Direktversicherung

Für Direktversicherungsverträge, die auf Grund einer Zusage seit dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt § 3 Nr. 63 EStG. Hiernach sind Beiträge bis zu 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1. Januar 2018 wurde das steuerfreie Beitragskontingent auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze angehoben.

Renten- und Kapitalleistungen sind in der Rentenphase nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die Anwendung der Fünftelregelung ist bei Kapitalabfindungen nicht möglich.

Unterstützungskasse

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden die biometrischen Risiken der Versorgungszusage (vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Versorgungsanwärters) sowie das Renten- oder Alterskapitalversprechen in vollem Umfang oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert.

Zur Finanzierung leistet der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) freiwillige Zuwendungen (Dotierung) an die Unterstützungskasse. Zur Ausfinanzierung des für die Rückdeckungsversicherung bestimmten Teils der Zuwendungen leitet die Unterstützungskasse diese an ein Versicherungsunternehmen weiter, welches dann im Versorgungsfall die Auszahlung der Versorgungsleistungen übernimmt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sind versprochene Leistung und Leistung aus der Rückdeckungsversicherung deckungsgleich (kongruent).

Während der Anwartschaftsphase (Phase bis zum Eintritt der Versorgung) fällt sowohl bei arbeitgeberfinanzierten als auch durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungen keine Lohn- und Einkommensteuer an, da im steuerlichen Sinne kein Zufluss vorliegt (§ 11 EStG). Die Sozialversicherungsfreiheit gilt bei Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (gemäß § 14 SGB IV). Arbeitgeberfinanzierte Versorgungen sind gänzlich frei von Sozialversicherungsbeiträgen.

Auswahl Anbieter

Bei der Auswahl eines geeigneten Produktes sollten folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Kosten: Die Kostenstruktur des Produktes muss geprüft werden, dazu gehören sowohl die Abschlusskosten als auch die laufenden Verwaltungskosten.
  • Garantien: Welche Garantien bietet das Produkt? Garantien gibt es auf die eingezahlten Beiträge oder eine Mindestverzinsung.

Finanztest Betriebliche Altersvorsorge

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Quelle: test.de

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